Zu der Frage, ob eine Biogasanlage, die zwei Blockheizkraftwerke (BHKW) speist, als zwei Anlagen im Sinne der Vergütung gem. § 19 EEG 2009 gilt (hier: verneint. Das Gericht lehnt die Anwendung von § 19 EEG 2009 ab, da dieser keinen von § 3 Nr. 1 EEG 2009 abweichenden Anlagenbegriff definiert. § 19 EEG 2009 sei nicht lex specialis zu § 3 Nr. 1 EEG, somit käme es im konkreten Fall nicht auf die Voraussetzungen des § 19 EEG 2009 an. Vielmehr sei direkt § 3 Nr. 1 EEG 2009 anzuwenden, da beide BHKW aus lediglich einer Biogasanlage gespeist werden. Dies gelte unabhängig von der Anzahl der Fermenter und der Gärrestlager, da lediglich auf die gemeinsame Nutzung beider BHKW dieser Einrichtungen abzustellen sei).
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LG Frankfurt (Oder), Urteil v. 01.07.2011 - 12 O 211/10 | 912 kB |