Leitsätze des Gerichts:
Biogaspark
-
Für die Annahme einer Anlage i.S. von § 3 Nr. 1 EEG 2009 kommt es darauf an, dass alle für die jeweilige Energieerzeugungsanlage charakteristischen Bestandteile vorhanden sind. Ein Blockheizkraftwerk zur Erzeugung von elektrischer Energie aus Biogas ist danach nur dann als eigenständige Anlage i.S. von § 3 Nr. 1 EEG 2009 zu bewerten, wenn es über eine Versorgungseinrichtung mit Biogas verfügt. Nutzen zwei Blockheizkraftwerke die Anlage zur Erzeugung von Biogas gemeinsam, so führt dies zu einer „Verbindung“ beider Antriebseinheiten zu einer einheitlichen EE-Anlage.
-
Zu den Voraussetzungen der vergütungsrechtlichen Anlagenzusammenfassung nach § 19 Abs. 1 EEG 2009.
Für die Beurteilung des räumlichen Zusammenhangs mehrerer Anlagen ist jeweils auf die Gesamtanlage abzustellen und – bei größerer räumlicher Ausdehnung einer Anlage –
grundsätzlich auf den Punkt des äußeren Randes, der am nächsten zu der anderen Anlage belegen ist.
Zum Anlagenbegriff ebenso: BGH, Urt. v. 23.10.2013 VIII ZR 262/12 und die Empfehlung der Clearingstelle EEG vom 01.07.2010 - 2009/12, auf die das OLG Naumburg in seinem Urteil Bezug nimmt. Zur kritischen Auseinandersetzung mit dem Urteil des OLG Naumburg: von Bredow und Herz in REE (Recht der Erneuerbaren Energien) 4/2013, 209-215.