Zu der Frage, ob der kaufmännisch-bilanziell bezogene Strom (sog. EEG-Ersatzstrom) zum vertraglich vereinbarten Preis - soweit die Parteien im Stromlieferungsvertrag nicht ausdrücklich etwas vereinbart haben - inklusive Netzentgelten und einer Konzessionsabgabe zu vergüten ist (hier: bejaht. Der Preis für den EEG-Ersatzstrom werde von den Vereinbarungen der Parteien erfasst, da sie in diesen Vereinbarungen nicht zwischen physikalisch und fiktiv geliefertem Strom unterschieden haben).
Bemerkungen:
Der Kartellsenat des BGH hat die Revision der Beklagten gegen das Urteil des OLG Hamm durch Beschluss v. 12.07.2013 - EnZR 73/12 zurückgewiesen.