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OLG Hamm: Für den kaufmännisch-bilanziell bezogenen Strom sind Leistungspreis inklusive Netznutzungsentgelten und eine Konzessionsabgabe zu zahlen

Zu der Frage, ob der kaufmännisch-bilanziell bezogene Strom (sog. EEG-Ersatzstrom) zum vertraglich vereinbarten Preis - soweit die Parteien im Stromlieferungsvertrag nicht ausdrücklich etwas vereinbart haben - inklusive Netzentgelten und einer Konzessionsabgabe zu vergüten ist (hier: bejaht. Der Preis für den EEG-Ersatzstrom werde von den Vereinbarungen der Parteien erfasst, da sie in diesen Vereinbarungen nicht zwischen physikalisch und fiktiv geliefertem Strom unterschieden haben).   

Bemerkungen:

Der Kartellsenat des BGH hat die Revision der Beklagten gegen das Urteil des OLG Hamm durch Beschluss v. 12.07.2013 - EnZR 73/12 zurückgewiesen.

Datum
Gericht
Instanz
Aktenzeichen

I-2 U 133/11

Gesetzesbezug
Fundstelle

Urteil im Anhang

Vorinstanz(en)

LG Dortmund, Urteil v. 10.06.2011 - 25 O 236/11