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Zum Begriff der Inbetriebnahme eines Fotovoltaikmoduls nach § 3 Nr. 5 EEG 2009

Leitsätze des Gerichts:

  1. Die Inbetriebnahme eines Fotovoltaikmoduls nach § 3 Nr. 5 EEG 2009 setzt die technische Betriebsbereitschaft zur Umwandlung elektrischer Energie aus solarer Strahlungsenergie und das Inbetriebsetzen der Anlage aufgrund einer bewussten Entscheidung für das Auslösen des Stromflusses voraus. Die vorherige Installation eines Wechselrichters zur Herstellung der Einspeisebereitschaft der Anlage ist hierfür nicht erforderlich.
  2. Der Nachweis über den Zeitpunkt der Inbetriebnahme zur Bestimmung des Vergütungssatzes nach § 20 Abs. 1 EEG 2009 ist vom Anlagenbetreiber zu führen.
  3. Zur Nachweisführung der Inbetriebnahme einer Vielzahl von Fotovoltaikmodulen durch Stringmessungen.
Bemerkungen

Zum Inbetriebnahmezeitpunkt bei PV-Anlagen unter dem EEG 2009 ebenso: Clearingstelle EEG, Hinweis vom 25.06.2010 - 2010/1
Auszugsweise in IR (InfrastrukturRecht) 10/2013, 354-355, mit Anmerkungen von Hörnicke.

Datum
Gericht
Instanz
Aktenzeichen

2 U 3/13 (Hs)

Fundstelle

Urteil im Anhang