Leitsatz des Gerichts:
Als Investitionsmaßnahme eines Verteilernetzbetreibers sind nicht nur solche Erweiterungs- oder Umstrukturierungsmaßnahmen anzuerkennen, die durch die Integration von EEG-Anlagen in das eigene Netz notwendig werden, sondern auch solche, die eine entsprechende Investitionsmaßnahme auf der - vorgelagerten - Höchstspannungsebene nach sich zieht.
Bemerkungen
Der Beschluss des OLG Düsseldorf wurde durch den BGH-Beschluss v. 09.07.2013 EnVR 23/12 bestätigt.