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Für einen vorläufigen Anschluss einer PV-Anlage ans Stromnetz im Wege einstweiliger Verfügung gelten dieselben technischen Anforderungen wie für einen endgültigen Netzanschluss

Leitsätze des Gerichts:

  1. Für einen vorläufigen Anschluss einer Photovoltaikanlage an das Stromnetz im Wege einstweiliger Verfügung gelten dieselben technischen Anforderungen wie für einen endgültigen Netzanschluss. Deshalb müssen auch für einen vorläufigen Netzanschluss die im Einzelfall notwendigen technischen Anforderungen des Netzbetreibers und die allgemein anerkannten Regeln der Technik erfüllt sein.
     
  2. Auch wenn ein vom Anlagenbetreiber für den Einsatz vorgesehener Spannungswandler den technischen Regeln des Verbandes der Elektrotechnik Elektronik Informationstechnik e. V. entspricht, hat eine hiervon abweichende Festlegung des Netzbetreibers Vorrang.
     
  3. Schließt der Netzbetreiber in Erfüllung seiner Anschlusspflicht eine Fotovoltaikanlage an sein Netz an, nachdem der Anlagenbetreiber erst im bereits laufenden Verfügungsverfahren die Anschlussvoraussetzungen geschaffen hat, hat der Anlagenbetreiber in entsprechender Anwendung des § 93 ZPO die Kosten des Verfahrens zu tragen.
     
Bemerkungen

Andere Auffassung: LG Frankfurt (Oder), wonach der Verfügungsklägerin vor Eintritt des erledigenden Ereignisses, d.h. dem erfolgten Netzanschluss, kein Anspruch auf vorläufigen Anschluss ihrer PV-Anlage an das Stromnetz gemäß § 5 EEG 2009 zustand.

Datum
Instanz
Aktenzeichen

6 W 42/11

Fundstelle

Beschluss im Anhang

Vorinstanz(en)

LG Frankfurt (Oder), Beschluss v. 07.03.2011 - 13 O 295/10