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Zum Anspruch einer PV-Anlagenbetreiberin auf Ersatz des Verzögerungsschadens bei verspätetem Netzanschluss

Zu der Frage, ob der Anlagenbetreiberin ein Anspruch auf Ersatz des Verzögerungsschadens gemäß §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 Abs. 1 BGB i.V.m. § 3 ff. EEG 2009 bei verspätetem Anschluss ihrer PV-Anlage an das Stromnetz zusteht (hier: verneint. Die Netzbetreiberin hafte nicht auf Schadensersatz, weil sie nicht gegen die unverzügliche Anschlusspflicht nach § 5 Abs. 1 Satz 1 EEG 2009 verstoßen habe. Die Voraussetungen für einen Netzanschluss hätten noch nicht vorgelegen. Denn die Verantwortung für die Beschaffung und Installation des Fotovoltaikzählers, des Messwandlers sowie des Zweirichtungszählers läge bei der Anlagenbetreiberin. Die Netzbetreiberin habe den Antrag außerdem weder verzögert bearbeitet, noch sei sie ihren Mitwirkungs-, Aufklärungs- oder Rüksichtnahmepflichten nicht nachgekommen).   

Datum
Gericht
Instanz
Aktenzeichen

2 O 120/11

Fundstelle

Urteil im Anhang