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Streitwert einer einstweiligen Verfügung auf sofortigen Anschluss einer PV-Anlage ans Stromnetz

Leitsätze des Gerichts:

  1. Wird im Wege der einstweiligen Verfügung die Verpflichtung des Netzbetreibers zum sofortigen Anschluss einer Fotovoltaikanlage an sein Stromnetz begehrt und hat der Netzbetreiber bereits vorgerichtlich den Netzanschluss spätestens zu einem kalendermäßig bestimmten Termin zugesichert, so wird das Interesse des Anlagenbetreibers am Erlass der einstweiligen Leistungsverfügung regelmäßig durch die entgangene Einspeisevergütung im Zeitraum zwischen dem Zeitpunkt des frühest denkbaren Vollzugs der begehrten Entscheidung und dem zugesicherten Termin bestimmt.
     
  2. Bei der Schätzung der zu erwartenden Einspeisevergütung für Energieerzeugungsanlagen, die nicht ständig unter Volllast Energie erzeugen, kann bei unterjährigen Zeiträumen regelmäßig nicht von einem Jahresdurchschnittswert der Einspeisemenge, ermittelt auf der Grundlage der installierten Leistung, ausgegangen werden, sondern es muss eine Prognose des in diesem Zeitraum zu erwartenden mittleren Energieertrages angestellt werden (hier: Fotovoltaikanlage im November/Dezember).
Datum
Gericht
Instanz
Aktenzeichen

2 W 60/13

Gesetzesbezug
Fundstelle

Beschluss im Anhang

Vorinstanz(en)

LG Halle, Beschluss v. 19.04.2013 - 5 O 363/12