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Pflicht zur Zahlung der EEG-Umlage bei "Nutzenergielieferung" (I)

Zu der Frage, ob die EEG-Umlage auch bei einem Vertragskonzept zur Nutzenergielieferung anfällt (hier: bejaht. Bei dem Verbrauch elektrischer Energie handele es sich um einen physikalischen Vorgang, der durch die Betätigung elektrischer Geräte stattfinde, sich hingegen nicht als Folge vertraglicher Bestimmungen vollziehe. § 37 Abs. 2 EEG 2012 stelle seinem Wortlaut nach nicht auf die Ausgestaltung vertraglicher Beziehungen ab, sondern allein auf die tatsächliche Lieferung von Strom durch ein Elektrizitätversorgungsunternehmen).

Bemerkungen:

Das LG Hamburg hat seine Auffassung in zwei weiteren Parallelverfahren bestätigt. Zu den Parallelverfahren siehe: LG Hamburg, Urteil v. 25.07.2013 - 304 O 49/13 und Urteil v. 28.10.2013 - 304 O 123/13.

Amerkung von Mühe in EnWZ (Zeitschrift für das gesamte Recht der Energiewirtschaft) 4/2014, 180-181.

Datum
Gericht
Instanz
Aktenzeichen

304 O 66/13

Fundstelle

Urteil im Anhang.