Direkt zum Inhalt

Zum Anlagenbegriff gem. § 3 Nr. 1 EEG 2009 beim Zubau eines BHKW, eines Fermenters und Nachgärers sowie weiterer baulicher Anlagenteile

Zum Anlagenbegriff gem. § 3 Nr. 1 EEG 2009 bei einer Biogasanlage, bestehend aus einem Blockheizkraftwerk (BHKW 1) einem Fermenter nebst Gasspeicher, die im Jahr 2001 errichtet wurde und um ein zweites BHKW (BHKW 2), einen Fermenter, einen Vorfermenter, einen Nachgärer, ein Pumphaus zwischen Vorfermenter und Fermenter sowie weitere bauliche Anlagenteile im Jahr 2005 erweitert und in Betrieb genommen wurde. Beide BHKWs teilen sich Fermenter und Nachgärer. Die BHKWs befinden sich in zwei separaten Gebäuden, die ca. 300 m voneinander entfernt liegen. Auf Grundlage der vom BGH in der Entscheidung vom 23. Oktober 2013 (Az. VIII ZR 262/12) vertretenen Rechtsauffassung zur weiten Auslegung des Anlagenbegriffs i.S.v. § 3 Nr. 1 EEG 2009 seien die von der Klägerin betriebenen BHKWs 1 und 2 als Teile einer einheitlichen Biogasanlage i.S.d. § 3 Nr. 1 Satz 1 EEG 2009 anzusehen. Eine andere rechtliche Bewertung ergebe sich vorliegend auch nicht aufgrund der örtlichen Begebenheiten und einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise. Unter Berücksichtigung der hier gegebenen Besonderheiten würden sich das BHKW 1 mit den technischen und baulichen Einrichtungen (Fermenter, Vorfermenter, Pumphaus, Nachgärer etc.) nicht als Stamm-Biogasanlage und das BHKW 2 als sog. Satelliten-BHKW qualifizieren lassen. Denn die Entfernung der beiden BHKWs liege mit 300 m deutlich unter 500 m, so dass von keiner betriebstechnischen Selbstständigkeit auszugehen sei. Zudem könne hier aufgrund der Umstände des Einzelfalls auch sonst nicht von einer objektiven Selbstständigkeit ausgegangen werden.

Bemerkungen: Zum Anlagenbegriff bei sog. Satelliten-BHKW siehe Clearingstelle EEG, Empfehlung v. 2. Juli 2014 - 2012/19.

 

 

 

Datum
Instanz
Aktenzeichen

19 O 16/13

Fundstelle

Urteil im Anhang