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Zur Anwendbarkeit des § 9 Abs. 3 EEG 2009 auf die Anschlusspflicht gem. § 5 Abs. 1 Satz 2 EEG 2009 für Kleinstanlagen

Sachverhalt: Zu der Frage, ob § 9 Abs. 3 EEG 2009, wonach den Netzbetreiber bei wirtschaftlicher Unzumutbarkeit keine Pflicht zur Optimierung, Verstärkung oder zum Ausbau des Netzes trifft, auf die sich aus § 5 Abs. 1 Satz 2 EEG 2009 ergebende Anschlusspflicht anwendbar ist.

Ergebnis: bejaht.

Begründung: § 9 Abs. 3 EEG 2009 sei auf den Anschluss von Kleinstanlagen anzuwenden, so dass auch hier eine Zumutbarkeitsprüfung vorzunehmen sei. Denn die Anschlussverpflichtung ergebe sich aus § 5 Abs. 1 Satz 1 EEG 2009. § 5 Abs. 1 Satz 2 EEG 2009 fingiere dabei lediglich den bereits bestehenden Netzanschluss als günstigsten Verknüpfungspunkt. Voraussetzung sei aber, dass dieser als Anknüpfungspunkt i.S.d. § 5 Abs. 1 EEG 2009 geeignet sei. Dabei stelle § 5 Abs. 4 EEG 2009 klar, dass die Pflicht zum Netzanschluss auch dann bestehe, wenn die Abnahme des Stroms erst durch die Optimierung, die Verstärkung oder den Netzausbau nach § 9 EEG 2009 ermöglicht werde. Diese Optimierungspflicht finde jedoch aus Zumutbarkeitsgesichtspunkten ihre Einschränkung. Denn es sei nicht einsehbar, warum gerade der Anschluss von Kleinstanlagen auch dann erfolgen solle, wenn dies wirtschaftlich unzumutbar sei).

Zur wirtschaftlichen Zumutbarkeit des Netzausbaus (hier: Dieser sei wirtschaftlich jedenfalls dann zumutbar, solange die Kosten des Ausbaus 25 Prozent der Kosten der Anlage nicht überschreiten).

Bemerkungen

Zur Anwendbarkeit des § 9 Abs. 3 EEG 2009 auf die Anschlusspflicht gem. § 5 Abs. 1 Satz 2 EEG 2009 siehe ebenso Clearingstelle EEG, Empfehlung v. 29.09.2011 - 2011/1.

 

Datum
Gericht
Instanz
Aktenzeichen

010 O 114/13

Fundstelle

(Hinweis-)Beschluss im Anhang