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Zur Bestimmung der Leistung der Biomasse-Anlage für die Ermittlung des Güllebonus

Zur Bestimmung der Leistung der Biomasse-Anlage für die Ermittlung des Güllebonus gem. § 18 Abs. 2 EEG 2009, Ziff. VI. 2. b) der Anlage 2 zum EEG 2009 (hier: Es sei von einem einheitlichen Leistungsbegriff für jedes Kalenderjahr auszugehen. Das Gesetz differenziere nicht zwischen einzelnen Teilleistungen der Anlage, die auf die energetische Nutzung von Gülle oder andere Biomasseträger zurückgehen, noch zwischen Leistungen für unterschiedliche Teilabschnitte des Jahres. Maßgeblich für die Vergütung sei der Anlagenleistungsbegriff, welcher sich aus § 18 Abs. 2 EEG 2009 ergebe. § 18 Abs. 2 EEG 2009 beziehe sich auf die gesamte Bemessungsleistung der Anlage).

Bemerkungen:

Das Urteil schließt an die Rechtsprechung des BGH (Az. VIII ZR 301/12) zur Leistungsbestimmung für den KWK-Bonus an.

Datum
Gericht
Instanz
Aktenzeichen

5 O 374/13

Fundstelle

Urteil im Anhang