Direkt zum Inhalt

Schleswig-Holsteinisches OLG: Zum Inbetriebnahmezeitpunkt ersetzender Anlagen von zerstörten PV-Modulen

Zu der Frage, ob neue PV-Module, die Anlagen nach einer Totalzerstörung durch einen Brand im Jahr 2010 ersetzen, neue Anlagen mit neuem Inbetriebnahmezeitpunkt darstellen (hier: bejaht. Im Grundsatz habe das Landgericht zu Recht § 32 Abs. 5 EEG 2012 in Betracht gezogen. Allerdings habe der Gesetzgeber in Art. 1 Nr. 24 a) dd) des Gesetzes zur Änderung des Rechtsrahmens für Strom aus solarer Strahlungsenergie und zu weiteren Änderungen im Recht der erneuerbaren Energien mit Wirkung zum 1. April 2012 beschlossen, dass die Anwendung der Vergütungssätze für die ersetzte Anlage lediglich mit Wirkung ab dem 1. Januar 2012 erfolgen solle. Entsprechend sei § 66 Abs. 1 Nr. 12 EEG 2012 gefasst worden. Das bedeute: Soweit die Ersetzung aufgrund technischen Defekts oder Beschädigung - wie hier - bereits vor dem 1. Januar 2012 erfolgte, gelte die betreffende Anlage erst mit Wirkung ab dem 1. Januar 2012 als zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme der ersetzten Anlage in Betrieb genommen; vor diesem Datum sei die ersetzte Anlage als Neuanlage zu behandeln).

 

 

Bemerkungen

Eine Revisionsnichtzulassungsbeschwerde ist nicht erhoben worden, somit ist das Urteil des Schleswig-Holsteinischen OLG rechtskräftig. Zum sachmängelbedingten Austausch von PV-Modulen und deren Inbetriebnahmezeitpunkt siehe außerdem die Empfehlung der Clearingstelle EEG v. 11.06.2011 - 2008/19.

Datum
Instanz
Aktenzeichen

11 U 116/13

Fundstelle

Urteil im Anhang.

Vorinstanz(en)