Leitsätze des Gerichts:
- Grundsätzlich hat ein Stromversorger gegen seinen Vertragspartner im Stromlieferungsvertrag einen Anspruch auf Auskunft über diejenigen Daten, die er für die Erfüllung der ihm nach § 14 Abs. 3 S. 6 EEG 2004 obliegenden Pflichten gegenüber dem vorgelagerten Übertragungsnetzbetreiber benötigt. Hierunter fällt auch die Auskunft, ob der Kunde den ihm gelieferten Strom als Letztverbraucher verwendet oder an Dritte weitergeliefert hat.
- Dies gilt ausnahmsweise nicht, wenn der Stromlieferungsvertrag ausdrücklich als ein Letztverbrauchervertrag ausgestaltet ist.