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OVG NRW: In § 46 Nr. 3 EEG 2009/2012 bestimmte Frist ist keine Ausschlussfrist

Zu der Frage, ob die in § 46 Nr. 3 EEG 2009/2012 bestimmte Frist eine Ausschlussfrist ist (hier: verneint. Die Fristenregelung in § 46 Nr. 3 EEG 2009/2012 gehe auf die wortgleiche Bestimmung des § 14a Abs. 2 Nr. 3 EEG 2004/2006 zurück. Bereits die dort normierte Frist sei gesetzgeberisch als »Obliegenheit« angesehen worden, weshalb davon ausgegangen worden sei, dass ein Verstoß gegen diese Pflicht den Vergütungsanspruch nicht ausschließe, sondern eine rein objektivrechtliche Ordnungsfrist darstelle. Hieran habe sich durch die Novellierung des EEG nichts geändert. Die Regelung des § 14a Abs. 2 Nr. 3 EEG 2004/2006 sei ohne Modifikation wortgleich in § 46 Nr. 3 EEG 2009/2012 übernommen worden. Es sei auch nicht zu erkennen, dass der Gesetzgeber der Fristenregelung einen anderen Wesensgehalt beimessen wollte).

 

Datum
Instanz
Aktenzeichen

11 B 137/14

Fundstelle

Beschluss im Anhang

Vorinstanz(en)

VG Düsseldorf, Beschluss - 3 L 94/14

 

Nachinstanz(en)