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Zur Nachrüstungspflicht einer PV-Anlage mit einem Funksteuerempfänger

Sachverhalt: Zu der Frage, ob die PV-Anlagenbetreiberin gegen den Netzbetreiber eine Anspruch auf Vergütung hat, sofern sie der Nachrüstungspflicht gem. § 66 Abs. 1 Nr. 14 EEG 2012 nicht nachkommt.

Ergebnis: Verneint.

Begründung: Ein Anspruch auf Vergütung gemäß § 16 Abs. 1 EEG 2009 i.V.m. § 11 EEG 2004 i.V.m. § 66 Abs. 1 Nummer 14 EEG 2012 bestehe nicht, denn dieser sei für die verfahrensgegenständlichen Monate auf null zu reduzieren gewesen. Diese Reduzierung als Sanktion auf fehlende Informations- und Mitwirkungspflichten ergebe sich aus § 66 Abs. 1 Nummer 14 EEG 2012 und ermächtige den Netzbetreiber dazu, für die Dauer der mangelden Kooperationsbereitschaft die Vergütung auszusetzen. Gemäß § 9 Abs. 1 StysStabV seien Anlagenbetreiberinnen und -betreiber dazu verpflichtet, die für die Vorbereitung der Nachrüstung erforderlichen Informationen innerhalb der nach § 8 Abs. 2 SysStabV gesetzten Frist in der angeforderten Form an den Betreiber des Elektrizitätverteilnetzes zu übermitteln. Ferner sei nach § 9 Abs. 2 SysStabV die in § 8 Abs. 3 SysStabV genannte Frist vom Netzbetreiber einzuhalten, bei Verhinderung sei dem Anlagenbetreiber ein anderer zeitnaher Termin zu nennen. Die PV-Anlagenbetreiberin habe vorliegend jedoch den entsprechenden Nachweis über die Zertifizierung des nachgerüsteten Betriebes erst per Fax nach Ablauf der letztgenannten Frist eingereicht.

Bemerkungen

Der zuständige Senat des OLG Koblenz ging u.a. davon aus, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat und beabsichtigte sie daher zurückzuweisen. Das LG Mainz hatte seiner Ansicht nach die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen. Die Berufung wurde zurückgenommen.

Datum
Gericht
Instanz
Aktenzeichen

6 O 37/14

Fundstelle

Urteil im Anhang