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OLG Hamm: Zu den Voraussetzungen des Entschädigungsanspruchs nach § 12 Abs. 1 S. 1 EEG 2012

Leitsätze des Gerichts:

  1. Die vertragliche Vereinbarung einer über die Vorgaben des § 8 Abs. 1 EEG 2012 hinausgehenden, den Vorbehalt des § 11 EEG ausschließenden Abnahmepflicht des Netzbetreibers ist gemäß § 4 Abs. 2 S. 1 EEG unwirksam.
  2. Der Entschädigungsanspruch des Anlagenbetreibers nach § 12 Abs. 1 EEG 2012 setzt keine ferngesteuerte Reduktion der Einspeisung voraus. Auch eine Drosselung der Anlage durch vom Netzbetreiber zur Vermeidung der Gefahr von Netzengpässen verbindlich vorgegebene Einstellungen an den Sicherheitseinrichtungen der Anlage (Wechselrichter/Q/U-Schutzschalter) kann eine Reduzierung der Einspeisung im Sinne des § 12 EEG 2012 bewirken.
  3. Der Entschädigungsanspruch nach § 12 Abs. 1 EEG 2012 setzt nicht das Bestehen einer Netzausbaupflicht im Sinne des § 9 EEG 2012 voraus.
     

 

Bemerkungen

Der 7. Zivilsenat des OLG Hamm ist der erstinstanzlichen Entscheidung des Landgerichts Münster gefolgt und hat die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Der Rechtsstreit wird zur Ermittlung der Höhe der Entschädigung im Betragsverfahren vor dem LG Münster fortgeführt.

Datum
Gericht
Instanz
Aktenzeichen

7 U 42/14

Fundstelle

Urteil im Anhang.