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OLG Naumburg: Güllebonus - jederzeitiger Gülleanteil von 30 Masseprozent

Zu der Frage, ob eine Biogasanlagenbetreiberin gegen die Netzbetreiberin Anspruch auf Zahlung des sog. Güllebonus für den ihrer Biogasanlage im Jahr 2014 erzeugten und in das Netz eingespeisten Strom hat, wenn eine kurzzeitige Unterschreitung des Mengenanteils von 30 % am Fermenterinput vorliegt, der Masseanteil am Fermenterinhalt jedoch durchgängig mindestens 30 Masseprozent beträgt (hier: bejaht. Für den Anspruch auf den Güllebonus sei auf den Fermenterinhalt und insoweit auf die Zusammesetzung des Substratgemischs nach Massenanteilen abzustellen. Ausreichend sei dementsprechend der Nachweis des Masseanteils von Gülle am Fermenterinhalt, da dieser allein für die Stromerzeugung maßgeblich sei. Die Stromerzeugung mit einem Masseanteil von 30% Gülle sei auch dann noch gewährleistet, wenn eine zeitweise Mindermenge an Gülle im täglichen Input durch eine zeitlich vorangegangene Zufuhr einer Mehrmenge im Fermenter ausgeglichen werde).
 

Bemerkungen

Vgl. ebenso Clearingstelle EEG in ihrem Schiedsspruch 2015/38 vom 17. November 2015.

Datum
Gericht
Instanz
Aktenzeichen

7 U 29/16

Fundstelle

Urteil im Anhang