Zu der Frage, ob eine Netzbetreiberin gegen einen Betreiber einer im Jahr 2012 in Betrieb genommenen Fotovoltaikanlage einen Anspruch auf Rückzahlung von gezahlten Einspeisevergütungen für die Kalenderjahre 2013 und 2014 hat, wenn der Anlagenbetreiber die Meldung seiner Anlage bei der Bundesnetzagentur (BNetzA) nicht rechtzeitig vorgenommen hat (hier: bejaht. Die Netzbetreiberin könne und müsse vom Anlagenbetreiber eine Rückzahlung für den entsprechenden Zeitraum gemäß §§ 57 Abs. 5 S. 1, 3 EEG 2014 verlangen. Gemäß § 100 Abs. 2 Nr. 3b i. V. m. § 25 Abs. 1 Satz 1 EEG 2014 verringere sich die Einspeisevergütung auf Null, solange die Anlage nicht registriert und bei der BNetzA gemeldet worden sei.)
Bemerkungen: Vgl. ebenso OLG Hamm (Urt. v. 13. Mai 2015 - Az. 5 U 35/16), das einen bereicherungsrechtlichen Rückforderungsanspruch annimmt (§ 812 I 1 1. Alt. BGB).