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OLG Hamm: Zur Anschlusspflicht des Netzbetreibers an den nächstgelegenen Netzverknüpfungspunkt bei einer WEA

Sachverhalt: Zur Frage, ob ein Netzbetreiber verpflichtet ist, eine Windenergieanlage (WEA) am nächstgelegenen Netzverknüpfungspunkt (NVP) anzubinden und bei der Zuweisung des NVP zukünftig absehbare Veränderungen an der Netzsituation berücksichtigen muss.

Ergebnis: Verneint.

Begründung: Der Netzbetreiber habe seine Pflicht nach § 5 Abs. 1 und 4 EEG 2009 nicht verletzt, da der zugewiesene NVP im maßgeblichen Zeitpunkt den Anforderungen des § 5 Abs. 1 und 4 EEG 2009 entsprochen habe und der Anschluss nicht - wie vom Anlagenbetreiber gewünscht - am nächstgelegenen NVP erfolgen hätte müssen. Eine Anbindung an den nächstgelegen NVP sei für den Netzbetreiber nur dann verpflichtend, wenn die Anlage die erzeugbare Energie risikolos ins Netz einspeisen könne. Bei der Ermittlung des gesetzlich geschuldeten NVP sei zudem auf die Netzsituation im Zeitpunkt des tatsächlichen Anschlussbegehrens abzustellen. Geplante Anlagen Dritter seien außerdem erst mit Eingang eines entsprechenden Netzanschlussbegehrens zu berücksichtigen.

Datum
Gericht
Instanz
Aktenzeichen

7 U 53/12

Fundstelle
Vorinstanz(en)

LG Paderborn, Urt. v. 02.05.2012 - 4 O 511/11