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BGH: Unterbrechung der Grundversorgung mit Strom auch bereits bei Fälligkeit eines Teilbetrages der Jahresrechnung

Sachverhalt: Zur Frage, ob die Grundversorgung mit Strom bei Fälligkeit eines Teilbetrages der Rechnung unterbrochen werden darf, wenn der Abnehmer die Richtigkeit und Angemessenheit der Abrechnung bestreitet.

Ergebnis: Bejaht.

Begründung: § 17 Abs. 1 StromGVV/GasGVV knüpft für die Fälligkeit einer erteilten Stromrechnung lediglich an deren Zugang beim Abnehmer und bestimmte Fristen an. Einwände gegen die Richtigkeit einer Stromrechnung berechtigen nur zur Zahlungsverweigerung, wenn die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers dargelegt wird. Die Forderung ist daher als fällig anzusehen, weshalb die Voraussetzungen des § 19 Abs. 2 erfüllt sind und eine Unterbrechung der Stromversorgung vorgenommen werden darf.

Datum
Gericht
Instanz
Aktenzeichen

VIII ZR 41/13

Gesetzesbezug
Fundstelle

Urteil im Anhang

Vorinstanz(en)

OLG Hamm, Urt. v. 18.01.2013 - I-19 U 53/11
LG Dortmund, Urt. v. 27.01.2011 - 13 O 46/09