Sachverhalt: Ein Anlagenbetreiber begehrt den Erlass einer einstweiligen Anordnung für die Ausstellung einer Bescheinigung über die Einhaltung der Formaldehygrenzwerte nach der TA Luft (§ 27 Absatz 5 Satz 1 EEG 2009 bzw. EEG 2012 in der bis zum 31. Dezember 2012 gültigen Fassung) zur Geltendmachung des Formaldehydbonus für seine Biogasanlage.
Ergebnis: Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung mangels Anordnungsgrundes abgelehnt.
Begründung: Der (Mehr)Vergütungsanspruch eines Biogasanlagenbetreibers nach § 16 EEG 2009/2012 erlösche nicht durch ein unverschuldetes Versäumen der Frist zur Mitteilung von Abrechnungsdaten nach § 46 Nummer 3 EEG 2009/2012. Ein Verstoß gegen diese Pflicht schließe den Vergütungsanspruch nicht aus, es handele sich um eine rein objektivrechtliche Ordnungsfrist und keine Ausschlussfrist.
Zum Hauptsacheverfahren.