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Materielle Ausschlussfrist für einen Antrag nach §§ 40ff. EEG 2009 - Besondere Ausgleichsregelung

Sachverhalt: Ein Unternehmen des öffentlichen Personennahverkehrs (Klägerin) begehrt die Begrenzung der EEG-Umlage nach der besonderen Ausgleichsregelung des EEG 2009. Es ist streitig, ob alle Stromrechnungen für das maßgebliche Geschäftsjahr innerhalb der materiellen Ausschlussfrist des § 43 Abs. 1 Satz 1 EEG 2009 bei der Behörde eingereicht wurden. Vorinstanzlich wurde entschieden, dass weder geklärt werden könne, ob alle Rechnungen fristgemäß eingegangen sind noch ob sie später bei der Behörde abhandengekommen seien. Durch die Grundregel der Beweislastverteilung sei daher davon auszugehen, dass die Klägerin nicht alle Rechnungen fristgemäß eingereicht habe. Die Klägerin legte hieraufhin Beschwerde gegen die Nichtzulassung ihrer Revision ein mit den Fragen, ob der Antragsteller die materielle Beweislast zu tragen habe, ob die Grundsätze der Nachrichtgewährung anwendbar seien und ob die stichprobenartige Kontrolle der für die Nachsichtgewährung erforderlichen Sorgfalt genüge.

Ergebnis: Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen.

Begründung: Die Nichterweislichkeit der Einreichung der vollständigen Antragsunterlagen gehöre in die Verantwortungsphäre der beweisbelasteten Klägerin. Weiter käme eine Nachsichtgewährung aufgrund höherer Gewalt nicht in Betracht, da nicht davon ausgegangen werden könne, dass die Antragstellerin alles ihr Mögliche getan habe, um den fristgerechten Eingang der Unterlagen bei der Behörde sicherzustellen. Auch sei weder dargetan noch sonst ersichtlich, dass für alle Fälle fristgerecht einzureichender Antragsunterlagen angenommen werden könne; stichprobenartige Vollständigkeitskontrollen würden den für eine Nachrichtgewährung geltenden besonderen Sorgfaltsanforderungen genügen.

Datum
Gericht
Instanz
Aktenzeichen

8 B 69.16

Fundstelle

Beschluss im Anhang