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Zulässigkeit einer Verfallsanordnung nach § 29a OWiG für ausgezahlte EEG-Einspeisevergütungen

Sachverhalt: Für eine Biogasanlage war eine Jahresgesamterzeugung von 4.079.242 kWh Strom genehmigt. Am Standort der Biogasanlage erzeugte der Betreiber 3.902.301 kWh. Darüber hinaus speiste der Betreiber mit dem aus der Biogasanlage gewonnenen Biogas ein Satelliten-Blockheizkraftwerk, welches weitere 1.863.438 kWh Strom erzeugte. Zur Frage, ob die Einspeisung der die genehmigte Jahresgesamterzeugung übersteigenden 1.686.045 kWh eine Handlung nach § 62 Absatz 1 Nummer 4 in Verbindung mit § 16 Absatz 1 BImSchG darstellt und damit eine Geldbuße nach §§ 29a Absatz 1, 1 Absatz 2 OWiG anzuordnen ist.

Ergebnis: Verneint.

Begründung: Vorliegend habe der Anlagenbetreiber unter Beweis gestellt, dass er von Vertretern des zuständigen Landkreises die Auskunft erhalten habe, eine Änderungsgenehmigung für die Biogasanlage oder eine Genehmigung für das Blockheizkraftwerk seien nicht erforderlich, wenn das Blockheizkraftwerk mit einer elektrischen Leistung von unter 400 kW in ein Gebäude gestellt und dort betrieben werde. Damit dürfte ein vorsätzliches Handeln im Sinne des § 10 OWiG nicht vorliegen.

Bemerkungen

Anmerkung von Panknin, IR 8/2013, 181.

Datum
Gericht
Instanz
Aktenzeichen

2 SsBs 59/13

Gesetzesbezug
Fundstelle

Urteil im Anhang

Vorinstanz(en)

AG Meppen, Urt. v. 04.12.2012