Sachverhalt: Eine Windenergieanlagenbetreiberin verlangt Schadensersatz von Mehrkosten, die durch die Netzanbindung am von der Netzbetreiberin zugewiesenen Netzverknüpfungspunkt entstanden seien.
Ergebnis: Abgewiesen.
Begründung: Der zugewiesene Netzverknüpfungspunkt sei der gesamtwirtschaftlich günstigste Netzverknüpfungspunkt. Weiterhin habe die Klägerin ihr Wahlrecht nach § 5 Abs. 2 EEG 2009 nicht wirksam ausgeübt.
Bemerkungen
Zur Wahl des technisch und wirtschaftlich günstigsten Verknüpfungspunktes vgl. auch LG Dortmund, Urt. v. 10.08.2006 – 2 O 234/02.