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Träger der Anschlusskosten einer PV-Anlage bei bereits erfolgter Kostenübernahme durch Anlagenbetreiber

Sachverhalt: Zur Frage, ob der Netzbetreiber trotz unterzeichneten Anschlussvertrages mit dem PV-Anlagenbetreiber die Hausanschluss- und Leitungsverlegungskosten gemäß § 10 EEG nachträglich zu übernehmen habe. 

Ergebnis: Teilweise bejaht. 

Begründung: Da die Kläger bei Vertragsunterzeichnung nicht wussten, dass die Kosten für den Netzausbau nach EEG von dem Netzbetreiber getragen würden, hätte bei Vertragsunterzeichnung ein Irrtum im Beweggrund vorgelegen. In diesem Fall hätte der Netzbetreiber eine Aufklärungspflicht gegenüber den Klägern, die er nicht erfüllt hätte. Der Netzbetreiber sei daher zur Rückzahlung des Anteils verpflichtet, den er den Klägern für den Anschluss in Rechnung gestellt habe. Alle weiteren Kosten für die Verlegung der Leitung seien jedoch vom Anlagenbetreiber zu tragen. § 10 Abs 2 S. 1 EEG sähe nicht vor, dass der Netzbetreiber die Kosten für den Netzansschluss erstatten müsse, wenn der Anlagenbetreiber diesen bei einem Dritten in Auftrag gibt.  

Datum
Gericht
Instanz
Aktenzeichen

14 U 215/05

Gesetzesbezug
Fundstelle

Urteil im Anhang

Vorinstanz(en)

LG Offenburg, Urt. v. 26.10.2005 - 2 O 266/05