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Kein Härtefallausgleich für rechtmäßige Maßnahmen des Einspeisemanagements für Drittvermarktungsunternehmen

Leitsätze:

Ein Drittvermarktungsunternehmen, das gemäß §§ 33a, 33g des EEG (in der vom 01.01.2012 bis 31.07.2014 geltenden Fassung) Windstrom von einem Anlagenbetreiber bezieht und in eigenem Namen und für eigene Rechnung verkauft, kann wegen rechtmäßiger Maßnahmen des Einspeisemanagements keinen Härtefallausgleich gemäß § 12 Abs. 1 EEG (in der vom 01.01.2012 bis 31.07.2014 geltenden Fassung, heute: § 15 Abs. 1 EEG) vom Verteil- oder Übertragungsnetzbetreiber beanspruchen; auch nicht im Wege der Drittschadensliquidation aus abgetretenem Recht des Anlagenbetreibers. (Rn. 80 – 100)

Datum
Gericht
Instanz
Aktenzeichen

13 HK O 29/16