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Materielle Ausschlussfrist für einen Antrag nach §§ 40ff. EEG 2009 - Besondere Ausgleichsregelung

Leitsatz des Gerichts:

Nach der auch im Verwaltungsrecht geltenden materiellen Beweislast treffen die Folgen der Unerweislichkeit einer Tatsache denjenigen Beteiligten, der aus dieser Tatsache ihm günstige Rechtsfolgen herleitet. Nachsichtgewährung kommt nicht in Betracht, wenn ein staatliches Fehlverhalten nicht positiv festgestellt und ein Verschulden des jeweiligen Antragstellers an der Fristversäumung nicht ausgeschlossen werden kann.

Datum
Gericht
Instanz
Aktenzeichen

6 A 53/15