Leitsatz:
Die freiwillige Selbstverpflichtung eines Netzbetreibers zur Beschaffung von Verlustenergie in einem marktorientierten, transparenten und diskriminierungsfreien Verfahren kann nur dann nach § 11 Abs. 2 Satz 4 ARegV als wirksame Verfahrensregulierung anerkannt werden, wenn sie die Vorgaben einer von der Bundesnetzagentur getroffenen Festlegung einhält.
Bemerkungen
In der Fachzeitschrift IR (InfrastrukturRecht Energie-Verkehr-Abfall-Wasser) findet sich in Heft 10, 2011 (Seite 228-229) ein Beitrag zum BGH Beschluss von Regina Zorn.