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Pflicht zur Zahlung der EEG-Umlage bei "Nutzenergielieferung", Definition des "Energieversorgungsunternehmens"

Sachverhalt: Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Klägerin zur Zahlung der EEG-Umlage, die nach § 37 Abs. 2 EEG 2012 bzw. § 60 Abs. 1 S. 1 EEG 2014 von Elektrizitätsversorgungsunternehmen (EVU), die Letztverbraucher mit Strom beliefern, an die Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) abzuführen ist. Die Beklagte ist eine von vier in Deutschland ansässigen ÜNB. Die Klägerin gehört einer Unternehmensgruppe an, die im Rahmen eines Energy Contracting Endkunden mit Energie versorgt. Streitig ist, in welcher Form und durch welches Konzernunternehmen die Energieversorgung an die Endkunden erfolgt. 

Die Klägerin behauptet, sie sei kein EVU und nicht zur Zahlung der EEG-Umlage verpflichtet, sondern fungiere als Energiecontractor. Sie unterhalte gesonderte Lieferverträge mit Anbietern von Primärenergie (Strom, Gas, Öl, Kohle). Diese Primärenergie würde dann von einem Vertragspartner innerhalb der Konzerngruppe, der Streitverkündeten, als Erfüllungsgehilfen in Nutzenergie (Licht, Kraft, Wärme) umgewandelt. Nach anfangs erhobener negativer Feststellungsklage bezüglich Forderungen der Beklagten zur Zahlung der EEG-Umlage wünscht die Klägerin nun die Feststellung, dass sich der Rechtsstreit hinsichtlich der Klage erledigt hat.

Die Beklagte behauptet, die Klägerin liefere auch Strom an Letztverbraucher und sei damit als EVU einzustufen. So sei bereits der Umstand, die Grundgebühr und den Arbeitspreis in Cent pro Kilowattstunde zu berechnen, vom äußeren Erscheinungsbild als Stromliefervertrag zu qualifizieren. Ob der Strom im In- oder Ausland erzeugt würde, sei unerheblich, da die Umlage auch anfiele, wenn der Letztverbraucher Strom direkt aus dem Ausland beziehe. Die Beklagte und Widerklägerin fordert von der Klägerin die Zahlung der EEG-Umlage für den streitgegenständlichen Zeitraum.

Ergebnis: Die Klage wird abgewiesen und der Widerklage wird vollumfänglich stattgegeben.

Begründung: Die Klägerin sei ihrerseits ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen i. S. v. § 3 Nr. 2 d EEG 2012 bzw. § 5 Nr. 13 EEG 2014 und damit zur Zahlung der EEG-Umlage an die Beklagte verpflichtet. Danach sei dies jede natürliche oder juristische Person, die Elektrizität an Letztverbraucherinnen oder Letztverbraucher liefert. Zwar sei der Begriff des Letztverbrauchers weder im EEG 2012 noch im EEG 2014 selbst definiert; wegen der gebotenen Einheitlichkeit der Begriffsverwendung im Energierecht könne jedoch auf die Bestimmung in § 3 Nr. 25 EnwG zurückgegriffen werden. Entgegen der Bezeichnung in Ziffer 1.1 der Geschäftsbedingungen der Klägerin, wonach die Klägerin die Kunden mit „Licht, Kraft, Wärme und Kälte, nachfolgend insgesamt als Nutzenergie bezeichnet“ versorge, sei die Kammer davon überzeugt, dass die Klägerin den Letztverbrauchern vielmehr elektrische Energie zur Verfügung stellt. Der Anwendungsbereich des EEG 2012 bzw. 2014 sei trotz der behaupteten Herkunft des streitgegenständlichen Stroms aus dem europäischen Ausland auch eröffnet.

Datum
Gericht
Instanz
Aktenzeichen

4 O 343/14