Leitsatz: Ein Gebot, das nicht die nach § 30 Abs. 1 Nr. 1 a) EEG 2017 erforderliche Angabe des Sitzes des Bieters als juristischer Person enthält, ist vom Zuschlagsverfahren des Ausschreibungsverfahrens für Biomassenanlagen auszuschließen. Angesichts des Massencharakters des Ausschreibungsverfahrens nach §§ 28 ff. EEG 2017 obliegen der Bundesnetzagentur bei fehlenden Angaben im Gebotsformular keine umfangreichen, individuellen Prüfungs- und Befassungspflichten.
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OLG Düsseldorf, Beschluss v. 04.07.2018 - 3 Kart 110/17 (V) | 116 kB |