§ 2 Abs. 2 EEG (2004) greift nur, wenn die Anlage dem Bund oder Land „unmittelbar“ gehört. Eine Anlage, die im Eigentum eines selbständigen Unternehmens steht, an welchem ein Bundesland 100% der Gesellschaftsanteile hält, „gehört“ dem Bundesland nicht und ist damit nicht gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 EEG (2000) von der Förderung ausgeschlossen.
Siehe auch Parallelentscheidung vom selben Tage, Az. VIII ZR 25/04.
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BGH, Urt. v. 16.03.2005 - VIII ZR 35/04 | 57 kB |