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Förderung für Anlagen, die mittelbar in öffentlicher Hand liegen

§ 2 Abs. 2 EEG (2004) greift nur, wenn die Anlage dem Bund oder Land „unmittelbar“ gehört. Eine Anlage, die im Eigentum eines selbständigen Unternehmens steht, an welchem ein Bundesland 100% der Gesellschaftsanteile hält, „gehört“ dem Bundesland nicht und ist damit nicht gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 EEG (2000) von der Förderung ausgeschlossen. Siehe auch Parallelentscheidung vom selben Tage, Az. VIII ZR 25/04.
Datum
Gericht
Instanz
Aktenzeichen
VIII ZR 35/04
Gesetzesbezug
Vorinstanz(en)
OLG Brandenburg, Urt. v. 16.12.2003 - 6 U 42/03; LG Frankfurt (Oder), Urt. v. 04.02.2002 - 31 O 78/01