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Zum Schadensersatzanspruch wegen Verletzung der Pflicht zur Netzerweiterung

Sachverhalt: Zur Frage, ob der Einspeisewillige den Ersatz des Schadens verlangen kann, der ihm daraus entstanden ist, dass der Netzbetreiber die aus § 9 Abs. 1 S. 1 EEG 2009 erwachsende Verpflichtung zur Erweiterung der Netzkapazität verletzt hat. Ferner zum Merkmal der wirtschaftlichen Unzumutbarkeit in § 9 EEG 2009 (§ 12 EEG 2017).

Ergebnis: Bejaht. 

Begründung: Die Klage ist begründet. Der Netzbetreiber habe sie konkrete Pflicht zur unverzüglichen Verstärkung und Ausbau des Netzes verletzt. Der Zeitraum, innerhalb dessen ein Netzausbau als unverzüglich zu betrachten ist, sei stets nach den Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen der Beteiligten zu bemessen. Dabei müsse dem Netzbetreiber einerseits eine angemessene Prüfungs- und Überlegungszeit für die im Regelfall wirtschaftlich schwerwiegenden Investitionsentscheidungen im Zusammenhang mit dem Netzausbau eingeräumt werden. Andererseits dürfe der Einspeisewillige nicht länger als unvermeidlich an der Einspeisung der von ihm erzeugbaren Energie gehindert werden. Ferner könne eine Maßnahme des Netzausbaus, welche nach den Vorschriften des EnWG angezeigt ist, im Verhältnis zum Einspeisewilligen nicht als unwirtschaftlich abgelehnt werden. Zu ersetzen sei im Ergebnis der dem Einspeisewilligen entstandene Schaden, also der entgangene Gewinn in Höhe der im Ertragsgutachten prognostizierten erzielbaren Strommenge. 

 

 

Datum
Gericht
Instanz
Aktenzeichen

313 O 204/14