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Zum Technologiebonus bei nachgeschalteter Abgasturbine

Sachverhalt: Zu Frage, ob dem Anlagenbetreiber der Technologiebonus für den durch die dem BHKW nachgeschaltete Abgasturbine erzeugten Strom zusteht.

Ergebnis: Verneint.

Begründung: Bei einer Abgasturbine handele es sich nicht um eine in Anlage 1 EEG 2009 aufgeführte innovative Anlagentechnik. Die Aufzählung sei abschließend und nicht beispielhaft. Bei einer Abgasturbine handele es sich nicht um eine Gasturbine i.S. der Anlage 1, wie unter anderem der Gesetzesbegründung zum EEG 2004 und EEG 2009 zu entnehmen sei. Somit stünde der Anlagenbetreiberin kein Technologiebonus nach § 27 Abs. 4 Nr. 1 EEG 2019 zu. 

Datum
Gericht
Instanz
Aktenzeichen

13 U 145/17