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Keine Entschädigung für entgangene Einspeisevergütung aufgrund von Netzausbau

Sachverhalt: Zur Frage, ob ein Anlagenbetreiber vom Netzbetreiber Ersatz für entgangene Einspeisevergütung aufgrund von Ausbaumaßnahmen am Netz verlangen kann.

Ergebnis: Verneint.

Begründung: Es komme kein verschuldensunabhängiger Entschädigungsanspruch i.S.d. § 12 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 66 Abs. 1 Nr. 5a) EEG 2012 in Betracht. Dafür müsste die Anlage wegen eines drohenden Netzengpasses i.S.d. § 11 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2012 als Maßnahme des Einspeisemanagements abgeschaltet worden sein, welche eine Ausbaumaßnahme nicht darstelle. Denn jede Investition in das Netz würde eine Netztrennung und eine Pflicht zur Zahlung einer Entschädigung verursachen, was entgegen dem Ziel des Netzausbaus spreche.

Auch komme kein Schadensersatz i.S.d. § 280 Abs. 1 BGB in Betracht. Es bestehe zwischen den Parteien ein Schuldverhältnis, jedoch gelte im Zuge der Kapazitätserweiterungen, die nicht unter Spannung durchgeführt werden können, ein systemimmanentes Aussetzen der Abnahmepflicht des Netzbetreibers.

Schließlich kann gem. §§ 280 Abs. 1 und Abs. 3, 283 BGB mangels Pflichtverletzung kein Schadensersatz geltend gemacht werden.

Datum
Instanz
Aktenzeichen

6 U 28/18

Vorinstanz(en)

LG Frankfurt (Oder), Urt. v. 12.01.2018 - 11 O 168/17

Nachinstanz(en)

BGH, Urt. v. 26.01.21 - XIII ZR 18/19