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Radaranlage als untergeordnete Nebenanlage zur allgemeinen Nutzung von Windenergie

Sachverhalt: Fraglich ist, ob ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen den Bescheid in Form eines Widerspruchsbescheid gegen den Bau einer Radaranlage für Windkraftanlagen genehmigt wird.

Ergebnis: Verneint.

Begründung: Die nach Landesrecht zuständige Behörde ersetze bei rechtswidriger Versagung das Einvernehmen der Kommunalaufsichtsbehörde. Der Radarmast sei zur bedarfsgerechten Nachkennzeichnung von WEA bauplanungsrechtlich genehmigungsfähig, da es sich gem. § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB um ein privilegiertes Vorhaben handle, dem öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Der Radarmast müsse nicht zwingend konkreten WEA zugeordnet sein, sondern nur der allgemeinen Nutzung von Windenergie dienen.

Datum
Gericht
Instanz
Aktenzeichen

8 B 42/19