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Zivilrechtlicher Nachbarschutz gegen Windenergieanlage

Sachverhalt: Zur Frage der Darlegungs- und Beweislast für Licht- und Schallimmissionen durch eine Windkraftanlage im Rahmen einer zivilrechtlichen Unterlassungsklage gem. § 906 Abs. 1 BGB.

Ergebnis: Urteil des Landgerichts aufgehoben und Verfahren an das Landgericht zurückverwiesen.

Begründung: Grundsätzlich müsse der Störer nachweisen, dass es sich bei den Immissionen um eine unwesentliche Beeinträchtigung i.S.d. § 906 Abs. 1 S. 2 und 3 BGB handelt, indem er darlegt, dass er geltende Grenz- und Richtwerte eingehalten hat. Erst wenn dieses Indiz erbracht sei, sei es Sache des Beeinträchtigten, diese Indizwirkung durch eigene Beweise zu erschüttern. Der Richter habe dann im Rahmen einer Gesamtwürdigung zu beurteilen, ob die Beeinträchtigung "wesentlich" oder "unwesentlich" sei, wobei er an öffentlich-rechtliche Grenzwerte nicht gebunden sei, diese jedoch als Entscheidungshilfe heranziehen könne. Das Landgericht habe diese Beweislastregeln verkannt, indem es den Klägern die volle Beweislast für eine wesentliche Beeinträchtigung auferlegt habe.

Datum
Instanz
Aktenzeichen

7 U 140/18

Gesetzesbezug
Vorinstanz(en)

LG Itzehoe, Urteil vom 24.09.2018 - 7 U 140/18