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OLG Düsseldorf: Beschwerde gegen Missbrauchsantrag BNetzA nach § 31 EnWG, Kundenanlage nach § 3 Nr. 24a EnWG

Sachverhalt: Der Netzbetreiber weigerte sich, elektrische Anlagen auf einem bestimmten Gebiet als Kundenanlagen i.S.d. § 3 Nr. 24a EnWG zu behandeln. Der Anlagenbetreiber stellte daraufhin einen Missbrauchsantrag bei der BNetzA. Gegen die Zurückweisung des Missbrauchsantrags richtet der Anlagenbetreiber die Beschwerde.

Entscheidung: Bejaht.

Begründung: Der Missbrauchsantrag sei zulässig gewesen. Das Missbrauchsverfahren nach § 31 EnWG bei der BNetzA könne jeder beantragen, dessen Interessen durch das Verhalten des Netzbetreibers erheblich berührt werden. Dafür genüge die Berührung wirtschaftlicher Interessen; eine Berührung rechtlicher Interessen oder die Eigentümerstellung sei nicht erforderlich.

Die Entscheidung der BNetzA sei sonst zwar formell rechtmäßig gewesen, in der Sache aber aufzuheben, weil die streitgegenständliche Anlage die Voraussetzungen einer wettbewerbsrelevanten Kundenanlage erfülle und daher ein missbräuchliches Verhalten der Beteiligten vorliege. Denn die Anlage versorge eine Fläche von deutlich über 10.000 qm, versorge eine hohe Anzahl an Letztverbrauchern und habe einen Energieverbrauch von über 1.000 MWh (die selbst erzeugte Strommenge sei dabei nicht in Abzug zu bringen). Weiterhin seien mehrere Gebäude angeschlossen.

Bemerkungen

Das OLG wandte dabei die vom BGH entwickelten Grundsätze an.

Datum
Gericht
Instanz
Aktenzeichen

3 Kart 729/19

Gesetzesbezug
Fundstelle