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Netzausbau; „Einspeisewilliger“; Verknüpfungspunkt

Leitsätze: Zu den Voraussetzungen des Anspruchs des Einspeisewilligen gegen den Netzbetreiber aus § 4 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 Halbs. 1 EEG (2004) auf Ausbau des Netzes. Der Anspruch setzt nicht voraus, dass die Anlage anschlussfertig errichtet ist. Daher handelt es sich bei einer entsprechenden Klage nicht um eine - mangels Entstehung des Anspruchs - unzulässige Klage auf zukünftige Leistung nach § 259 ZPO (Abgrenzung zum Senatsurteil vom 12. Juli 2006, Az. VIII ZR 235/04). Einspeisewilliger im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 EEG (2004) ist derjenige, der beabsichtigt, eine Anlage zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien zu betreiben und insbesondere Strom aus der Anlage in das Stromnetz einzuspeisen. Das gilt auch für denjenigen, der die Errichtung und den Betrieb einem Dritten, namentlich einer noch zu gründenden Gesellschaft überlassen will, wenn er bereits im Besitz einer Baugenehmigung ist und sich das Grundstück für die Errichtung und den Betrieb der Anlage gesichert hat. Wird eine Anlage zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien an eine Station eines bestehenden Netzes angeschlossen und wird aus diesem Anlass von der betreffenden Station eine neue Leitung zu einer anderen Netzstation errichtet, so handelt es sich bei der Errichtung der neuen Leitung um eine Maßnahme des Netzausbaus im Sinne des § 4 Abs. 2 EEG (2004), für die gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 EEG (2004) der Netzbetreiber die Kosten zu tragen hat, und nicht um eine Maßnahme des Netzanschlusses, für die gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 EEG (2004) der Anlagenbetreiber kostenpflichtig ist.
Bemerkungen
auch abgedruckt in ZNER 2007, 318-322.
Datum
Gericht
Instanz
Aktenzeichen
VIII ZR 288/05
Vorinstanz(en)
OLG Hamm, Urt. v. 28.11.2005 - 22 U 195/04 (ZNER 2005, 325-327); LG Münster, Urt. v. 21.10.2004 - 2 O 60/04.