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Verband klagt gegen immissionsschutzrechtliche Genehmigung für Windenergieanlage

Leitsätze:

1. Zum Prüfungsmaßstab im Zulassungsverfahren, wenn das Verwaltungsgericht die fehlende Vollziehbarkeit (§ 7 Abs. 5 Satz 1 UmwrG) einer (immissionsschutzrechtlichen) Genehmigung aus mehreren verschiedenen und auf unterschiedliche Teilregelungen bezogenen Rechtsgründen festgestellt hat und sich dagegen der Antrag auf Zulassung der Berufung richtet.

2. Auch eine ohne Blick auf die Grenzen des § 6 UmwRG vorgenommene richterliche Fristsetzung zur Klagebegründung ist grundsätzlich wirksam.

3. (Teil-)Errichtung und Betrieb eines Windparks sind in einem Vorranggebiet für Rohstoffgewinnung grundsätzlich unzulässig.

4. Zu (vermeintlich) "vorsorglichen" bzw. "überschießenden" artenschutzrechtlichen Regelungen in einem immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheid

5. Zu der Frage, ob § 44 BNatSchG im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren auch den Schutz sich ggf. erst zukünftig im Einwirkungsbereich des genehmigten Vorhabens ansiedelnder Arten gebietet

6. Zur Berechnung des Ersatzgeldes nach § 6 NAG-BNatSchG

7. Einer Zulassung der Berufung allein zwecks Teilkorrektur der Kostenentscheidung steht § 158 Abs. 1 VwGO entgegen.

Datum
Aktenzeichen

12 LA 150/19

Vorinstanz(en)

VG Oldenburg, Urt. v. 06.05.2019 - 1 A 2654/18