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Höhenbegrenzung für WEA im Flächennutzungsplan

Sachverhalt: Die Klägerin errichtete eine WEA im Außenbereich und überschritt dabei die im Flächennutzungsplan vorgesehene Höhenbegrenzung, weil sie eine Änderung des Flächennutzungsplanes erwartete. Aufgrund der Überschreitung wurde ein Antrag der Klägerin auf immissionsschutzrechtliche Genehmigung abgelehnt. Die Klägerin begehrt die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung.

Entscheidung: Verneint

Begründung: Zwar sei der Ablehnungsbescheid rechtswidrig, denn allein der Verstoß gegen die Höhenbegrenzung stehe dem Vorhaben nicht entgegen. Es habe sich bei dieser um einen bloßen Hinweis ("sollen") gehandelt und nicht um eine verbindliche Darstellung i.S.d. § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 BauGB. Will eine solche "Darstellung" in einem Flächennutzungsplan Verbindlichkeit beanspruchen, müsse sie sich an den für Bebauungspläne geltenden Maßstäben messen lassen. Insbesondere müssten die Darstellungen zu Konzentrationsflächen hinreichend bestimmt sein.

Allerdings sei eine wirksame Höhenbegrenzung in einem Flächennutzungsplan als öffentlicher Belang i.S.d. § 35 Abs, 3 S. 1 Nr. 1 BauGB zu berücksichtigen. Im Rahmen einer Abwägung gem. § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB könne das Interesse der Klägerin an der Windenergienutzung dann überwiegen, wenn die Höhenbegrenzung nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft und Technik keine wirtschaftliche Windenergieproduktion zulasse.

Bemerkungen

Das VG lehnte die Verpflichtung zur Erteilung der begehrten Genehmigung mangels Spruchreife ab, verpflichtete die Beklagte jedoch zu einer Neubescheidung unter Berücksichtigung der Auffassung des Gerichts.

Datum
Gericht
Instanz
Aktenzeichen

10 K 4573/17

Gesetzesbezug
Fundstelle