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Anspruch auf Schadensersatz bei Notmaßnahmen des Netzsicherheitsmanagement

Sachverhalt: Die Klägerin betreibt eine thermische Abfalleinrichtungsanlage, mit der sie Strom in das Netz der Beklagten einspeist. Im Rahmen ihres Netzsicherheitsmanagements (NSM) reduzierte die Beklagte die Einspeisung der Klägerin wegen Netzengpässen. Die Klägerin verlangt Vergütung bzw. Entschädigung für die Abregelungen.

Ergebnis: Verneint.

Begründung: Ein Anspruch aus dem EnWG 2011 bestehe nicht. Die Abregelungen seien als sog. Notfallmaßnahmen gem. § 13 Abs. 2 EnWG erfolgt, für die es keine Vergütungs- bzw. Entschädigungspflicht gebe. Für die rechtliche Einordnung als Notfallmaßnahmen oder marktbezogene Maßnahmen sei nicht entscheidend, ob die Abregelung in technischer Hinsicht mittelbar oder unmittelbar erfolgt sei. Es komme vielmehr darauf an, auf welcher gesetzlichen Grundlage der Netzbetreiber den Eingriff rechtfertige. Vorliegend hätten die Parteien die Abregelungen als Notfallmaßnahmen behandelt.

Ein Vergütungsanspruch ergebe sich mangels EEG-Anlage auch nicht aus den §§ 11 ff. EEG und mangels Pflichtverletzung der Beklagten auch nicht aus den §§ 280 ff. BGB.

 

Datum
Gericht
Instanz
Aktenzeichen

7 Kart 2/19

Vorinstanz(en)

LG Halle (Saale), Entscheidung v. 6. Juni 2019 - 8 O 103/17