Direkt zum Inhalt

Windfarm; Einwirkungsbereich; immissionsschutzrechtliche Genehmigung; Interimsverfahren

Leitsätze:

Die Antragsbefugnis von Wohneigentümern in der Nähe einer Windenergieanlage hängt – zumindest im Grundsatz – nur davon ab, ob sie zur Nachbarschaft im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG zählen, die durch den Einwirkungsbereich der Anlage eingegrenzt wird.

Der Begriff der Windfarm ergibt sich auch für die Übergangsfälle im Sinne des § 74 Abs. 1 UVPG aus § 2 Abs. 5 UVPG.

Wird die standortbezogene Vorprüfung zu Unrecht fortgesetzt, obwohl sich bereits in nicht zu beanstandender Weise ergeben hatte, dass kein Gebiet im Sinne der Nr. 2.3 Anlage 2 UVPG a. F. relevant betroffen ist, und führt sie dennoch zur Verneinung einer UVP-Pflicht, dürfte darin – jedenfalls für eine gemäß § 74 Abs. 1 UVPG noch nach altem Recht zu beurteilende Vorprüfung – kein absoluter Verfahrensfehler im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2, Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b) UmwRG zu sehen sein, sondern lediglich ein relativer Fehler im Sinne des § 4 Abs. 1a Satz 1 UmwRG.

Zur Anwendung des „Interimsverfahrens“.

Datum
Instanz
Aktenzeichen

12 ME 105/18

Vorinstanz(en)

VG Oldenburg, 29.05.18, Az: 12 B 1538/18