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Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen bei Biogasanlagen

Sachverhalt: Der Antragsteller begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruches gegen die der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung (§ 4 Abs. 1 BImSchG i. V. m. § 6 Abs. 1 BImSchG).

Entscheidung: Abgelehnt.

Begründung: Die Genehmigung verletze voraussichtlich keine Rechte des Antragstellers nach dem BImSchG. Die Genehmigung stelle hinreichend sicher, dass von der Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen (§ 3 Abs. 1 BImSchG) ausgehen, die den Antragsteller in seinem Recht aus § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG verletzen würden.

Auch verletze die Genehmigung nicht die baurechtlichen Nachbarrechte des Antragstellers. Das Gericht machte Ausführungen zum Verhältnis zwischen Immissionsschutzrecht und Bebauungsrecht. Beide Rechtsgebiete stünden in einer Wechselwirkung zueinander. Allerdings sollen beide die Allgemeinheit und die Nachbarn vor erheblichen Belästigungen, Störungen und Nachteilen schützen, die von dem Vorhaben ausgingen. Deshalb sei das Schutzniveau des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG identisch mit dem des § 15 Abs. 1 S. 2 BauNVO. Dementsprechend sei davon auszugehen, dass der Antragsteller auch unter baurechtlichen Gesichtspunkten nicht in seinen Nachbarrechten durch die genehmigte Biogasanlage verletzt werde, weil von ihr keine schädlichen Umwelteinwirkungen i.S.d. § 5 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 3 Abs. 1 BImSchG ausgehen würden.

Datum
Instanz
Aktenzeichen

7 ME 43/06

Gesetzesbezug
Vorinstanz(en)

Beschluss des VG Stade, 7. Februar 2006, Az: 2 B 2599/05