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EuGH: Mindestabstände von Windenergieanlagen zu Wohngebieten in Polen

Tenor:

1. Art. 1 Abs. 1 Buchst. f der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft ist dahin auszulegen, dass die Anforderung, wonach bei der Errichtung einer Windkraftanlage zwischen der Anlage und Gebäuden mit Wohnnutzung ein Mindestabstand einzuhalten ist, keine technische Vorschrift darstellt, die nach Art. 5 dieser Richtlinie mitgeteilt werden muss, sofern diese Anforderung nicht zu einer bloß marginalen Verwendung von Windkraftanlagen führt; dies zu prüfen, ist Sache des vorlegenden Gerichts.

2. Art. 15 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt ist dahin auszulegen, dass es sich bei einer Regelung, wonach bei der Errichtung einer Windkraftanlage zwischen der Anlage und Gebäuden mit Wohnnutzung ein Mindestabstand einzuhalten ist, nicht um eine Vorschrift handelt, die die Aufnahme oder Ausübung einer Dienstleistungstätigkeit einer territorialen Beschränkung unterwirft, insbesondere in Form von Beschränkungen aufgrund einer bestimmten Mindestentfernung zwischen Dienstleistungserbringern, die die Mitgliedstaaten der Europäischen Kommission gemäß Art. 15 Abs. 7 dieser Richtlinie mitzuteilen haben.

3. Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 und Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG in der durch die Richtlinie (EU) 2015/1513 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass sie nicht einer Regelung entgegenstehen, wonach bei der Errichtung einer Windkraftanlage zwischen der Anlage und Gebäuden mit Wohnnutzung ein Mindestabstand einzuhalten ist, sofern diese Regelung im Hinblick auf das verbindliche nationale Gesamtziel des betroffenen Mitgliedstaats erforderlich und verhältnismäßig ist; dies zu prüfen, ist Sache des vorlegenden Gerichts.

Datum
Gericht
Aktenzeichen

C-727/17

Gesetzesbezug
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EuGH, Urt. v. 28.05.2020 - C-727/17 pdf 145 kB