Direkt zum Inhalt

Wesentliche Erneuerung einer Wasserkraftanlage

Leitsätze:

  1. Für Strom aus Wasserkraftanlagen mit einer Leistung bis einschließlich 5 Megawatt, die nach dem 31. Juli 2004 im Anschluss an eine wesentliche Erneuerung im Sinne des § 3 Abs. 4 Alt. 2 EEG 2004 in Betrieb genommen worden sind, gelten (vorbehaltlich der hier nicht einschlägigen Vorschrift des § 6 Abs. 1 Satz 2 EEG 2004) die Vergütungssätze des § 6 Abs. 1 Satz 1 EEG 2004.
  2. § 21 Abs. 1 EEG 2004 findet auf Anlagen, die nach dem 31. Juli 2004 im Anschluss an eine wesentliche Erneuerung im Sinne des § 3 Abs. 4 Alt. 2 EEG 2004 in Betrieb genommen worden sind, keine Anwendung.

   

Vorinstanz(en): AG Regensburg, Urt. v. 12.06.2007 - 7 C 950/07; LG Regensburg, Urt. v. 13.11.2007 - 2 S 160/07 (1)

Datum
Gericht
Instanz
Aktenzeichen

VIII ZR 309/07