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BGH: Über missbräuchliche Gestaltung von Vertragsbeziehungen zur Vermeidung der Zahlung der EEG-Umlage

Schlagworte: 

Sachverhalt: Ein Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) verlangt als Klägerin die Zahlung der EEG-Umlage von der Beklagten zu 1 und der Beklagten zu 2 (Schuldnerin), welche keine Stromlieferungsverträge schlossen, sondern Verträge über die Lieferung von Licht, Kraft, Wärme und Kälte. Mit dem vorliegenden Geschäftsmodell war dem ÜNB nicht ersichtlich, welches Unternehmen Elektrizitätsversorgungsunternehmen und damit Schuldner der EEG-Umlage war. Die Vorinstanz wies die Klage gegen die Schuldnerin ab und lies nur die Klage gegenüber der Beklagten 1 zu.

Ergebnis: Bejaht.

Begründung: Das Geschäftsmodell der Unternehmensgruppe hätte darauf abgezielt EEG-Umlage zu vermeiden. Sie habe eine Vertragsgestaltung gewählt, mit der der Anschein erweckt wurde, die Vertragsleistung sei keine Stromlieferung, sondern bestehe in der Umwandlung von Strom in Nutzenergie. Der ÜNB habe keinen Einblick in Letztverbraucherverträge und könne nach Sach- und Rechtslage nicht bestimmen, welches Unternehmen als Stromlieferant gelte. Deshalb sei dem ÜNB das Recht zuzubilligen, jedes Unternehmen als Stromlieferant in Anspruch zu nehmen. Da die Klägerin die Zahlung nur einmal verlangen könne (§ 421 BGB), hafteten die Beklagte zu 1 und die Schuldnerin als Gesamtschuldner.

Datum
Gericht
Instanz
Aktenzeichen

XIII ZR 15/19

Vorinstanz(en)

LG Hamburg, Entscheidung vom 13.11.2015 - 304 O 51/15

OLG Hamburg, Entscheidung vom 05.07.2016 - 9 U 157/15