Leitsatz:
Zu den Anforderungen an den für die Veräußerung eines landwirtschaftlichen Grundstücks geltenden Versagungsgrund der ungesunden Verteilung des Grund und Bodens im Sinne des § 9 Abs. 2 GrdstVG bei beabsichtigter künftiger gewerblicher Nutzung für Windenergieanlagen.