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Stromlieferung eines Vermieters durch eine Photovoltaikanlage als selbstständige Hauptleistung

Sachverhalt: Die Klägerin betreibt eine PV-Anlage auf ihrem vermieteten Wohnhaus und verkauft den Strom an die Mietenden. Das Finanzamt sieht den Stromvertrieb als unselbständige Nebenleistung zur (steuerfreien) Vermietung und Verpachtung an und verweigert den Vorsteuerabzug. Die Klägerin versucht eine Anerkennung der Stromlieferung als eigenständige Hauptleistung zu erreichen.

Ergebnis: Bejaht.

Begründung: Die Stromlieferung stelle eine eigenständige Hauptleistung zur steuerfreien Vermietung und Verpachtung dar. Für den EuGH (EuGH, Urt. v. 16.04.2015 - C-42/14) läge eine von der Vermietung getrennte eigenständige Hauptleistung dann vor, wenn der Mieter die Möglichkeit habe, Lieferanten und/oderNutzungsmodalitäten frei auszuwählen. Deshalb sei vorliegend entscheidend, dass der Mieter den Stromanbieter frei wählen könne. Der individuelle Zähler stelle ein starkes Indiz dar, zudem habe die Klägerin individuelle Zusatzvereinbarungen über die Stromlieferung abgeschlossen.

Datum
Instanz
Aktenzeichen

11 K 201/19

Gesetzesbezug