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Voraussetzungen der Anlage für die Zahlung des NawaRo- und Güllebonus

Sachverhalt: Das Urteil beschäftigt sich mit der Frage, ob die Voraussetzungen bzw. Nachweise für die Einbeziehung des NawaRo- und Gülle-Bonus bei der Berechnung der Marktprämie vorliegen. Die Klägerin macht einen Anspruch auf Zahlung der Marktprämie unter Berücksichtigung des NawaRo- und des Gülle-Bonus nach § 27 Abs. 4 Nr. 2 i.V.m. Anlage 2 zum EEG 2009 gegen die zuständige Netzbetreiberin geltend.

Entscheidung: Verneint.

Begründung: Vorliegend handelt es sich um einen Verstoß gegen die Anforderungen nach § 27 Abs. 4 Nr. 2 i.V.m. Anlage 2 EEG 2009. Das Einsatzstofftagebuch als Nachweis, dass nur Stoffe aus nachwachsenden Rohstoffen eingesetzt worden seien, entspricht nicht den Anforderungen. Dabei müssen Inputangaben im Hinblick auf Art, Menge und Herkunft der Einsatzstoffe belegt werden, anderenfalls entfalle der Anspruch auf den NawaRo-Bonus endgültig. Der Güllebonus scheidet infolge ebenfalls aus. Grundsätzlich handelt es sich um eine Plausibilitätsprüfung mit hohen Anforderungen, die der Missbrauchsgefahr aufgrund der durch den Anlagenbetreiber selbst in eigener Verantwortung vorzunehmenden Dokumentation begegnen soll.

Datum
Instanz
Aktenzeichen

6 U 111/19

Vorinstanz(en)

LG Frankfurt (Oder), Urt. v. 21.06.2019 - 11 O 353/18